Technische Regeln konkretisieren die BetrSichV

Sicherheit steht und fällt mit der Wartung. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

Systematik der TRBS

Unterstützung für Betriebsmanager bei der Verwaltung von Prüffristen

Die TRBS sind Handlungsanleitungen zur Umsetzung der Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und haben damit quasi Gesetzeskraft. Instandhalter haben alltäglich mit Sicherheitsfragen zu tun, und die vagen Formulierungen in der BetrSichV helfen oft nicht weiter. Die TRBS dienen daher als Wegweiser und Orientierungshilfe, indem Sie zu den jeweils behandelten Sachverhalten den Stand der Technik zusammenfassen.

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Regelwerk der TRBS: allgemeine Regeln

Mit der Software für die TRBS beantworten Sie jetzt jede Frage der Behörden mühelos.

Das Regelwerk der TRBS gliedert sich in zwei Gruppen:

die 1000er Reihe enthält die allgemeine Regeln. Sie behandeln zum einem die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamt Regelwerk haben, und zum anderen Verhaltensregeln.

die 2000er Reihe enthält die gefährdungsbezogenen Regeln. Diese geben eine Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen Beispiele für geeignete Gegenmaßnahmen.

Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit

Betriebssicherheit in der Elektrotechnik richtig umsetzen

Die Wartungsplaner Software verwaltet und dokumentiert die wesentlichen Inhalte der (BetrSichV) sowie der (TRBS) und unterstützt Ihr Unternehmen praxisgerecht bei der geforderten Umsetzung.

Definieren Sie "Wer prüft Was und Wie?" - legen Sie für die befähigten Person die Prüfaufgaben fest. DGUV Prüfungen, Prüffristen, TRBS 2131, DIN VDE 0701-0702 ortsfest und ortsveränderlich Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, TRBS 2131, DIN VDE 0701-0702 - Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 elektrische Anlagen- und Betriebsmittelprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Festlegung von Prüffristen nach TRBS 1111

Dokumentation: Technischen Regeln der Betriebssicherheit
Diese Softwarelösung erfaßt die notwendige Dokumentation der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit. Mit der Software für die TRBS beantworten Sie jetzt jede Frage der Behörden mühelos. Die Software wartungsplanerr ist damit Ihr idealer Wegweiser für die Sicherheit Ihrer Arbeitsmittel und Anlagen nach den TRBS, z. B. in diesen oft heiklen Fällen: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

  • Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • Gefährdungen durch Wechselwirkungen
  • Mechanische Gefährdungen
  • Anforderungen an befähigte Personen
  • Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Prüfung von Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

TRBS 1201 - Technische Regeln der Betriebssicherheit
TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person, der Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich

  • der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen,
  • der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person,
  • der Durchführung der Prüfungen und
  • der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung (s. TRBS 1201 Teil 1). Prüfungen zählen zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Beim Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen gehören Prüfungen zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber zum Schutz Beschäftigter und Dritter in einer sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies umfasst auch alle Prüfungen, die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach § 12 BetrSichV erforderlich sind. Hinsichtlich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung gilt die TRBS 1111. Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach dem Abschnitt 2 der BetrSichV durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind im Abschnitt 3 der BetrSichV geregelt. Sind überwachungsbedürftige Anlagen als Arbeitsmittel bereitgestellt und werden sie von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, hat der Arbeitgeber/Betreiber seine Verpflichtungen sowohl nach dem Abschnitt 2 als auch nach dem Abschnitt 3 der BetrSichV zu erfüllen. Doppelprüfungen sind hieraus jedoch nicht abzuleiten.

Betriebssicherheit Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS

  • TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1112 Instandhaltung
  • TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten Beurteilung und Schutzmaßnahmen
  • TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
  • TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht
  • TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch Arbeitsmittel Ergonomische und menschliche Faktoren
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
  • TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV
  • TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen
  • TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion
  • TRBS 1203 Befähigte Personen
  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
  • TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
  • TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
  • TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern
  • TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
  • TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
  • TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2141 Teil 1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
  • TRBS 2141 Teil 2 Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung
  • TRBS 2141 Teil 3 Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien
  • TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemeines
  • TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
  • TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
  • TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
  • TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen
  • TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen

Elektrische Betriebssicherheit
TRBS ist die Abkürzung für „Technische Regeln für Betriebssicherheit“. Diese TRBS geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene wieder. Betroffen sind die Bereitstellung der Arbeitsmittel, die Benutzung von Arbeitsmitteln und der Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die jeweils aktuellen Regeln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundeministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht. Im Grunde wird die Betriebssicherheitsverordnung durch die technischen Regeln konkretisiert. Der Wartungsplaner prüft ihre elektrischen Betriebsmittel stets nach den aktuellen Vorschriften – zuverlässig und gewissenhaft. Hier finden Sie einen besonders relevanten Auszug aus den technischen Regeln der Betriebssicherheit im Überblick: Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


rechtliche Grundlagen im Arbeitsschutz

Die rechtlichen Grundlagen im Arbeitsschutz werden im wesentlichen durch Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene getroffen. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Fahrpersonalgesetz (FPersG)
  • Fahrpersonalverordnung (FPersV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Röntgenverordnung (RÖV)
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
  • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

TRBS Technische Regeln der Betriebssicherheit, Prüfnachweis und Instandhaltungsnachweis

Definition - Technische Regeln der Betriebssicherheit TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Technische Regeln der Betriebssicherheit TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person, der Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen

Arbeitsunfälle vermeiden. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten

Technische Regeln der Betriebssicherheit TRBS 1203 - Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen

Dieser Teil stellt zusätzliche Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen, denen Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen übertragen werden.

Das Regelwerk der UV-Träger richtet sich in erster Linie an den Unternehmer, um diesem eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften bzw Unfallverhütungsvorschriften zu geben und um Wege aufzuzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS PrüfungGefährdungen durch Wechselwirkungen

TRBS Prüfung Mechanische Gefährdungen

Anforderungen an befähigte Personen. TRBS Prüfung elektrischer Anlagen gemäß DIN VDE

Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Prüfung von Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

Systematik der TRBS

Die TRBS sind Handlungsanleitungen zur Umsetzung der Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und haben damit quasi Gesetzeskraft.

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Technische Regeln der Betriebssicherheit