Prüfpflicht nach Betriebssicherheitsverordnung sicher erfüllen
In ihrem Unternehmen werden Maschinen, Geräte und Betriebsmittel verwendet?
Dann sind Sie von der Prüfpflicht nach Betriebssicherheitsverordnung direkt betroffen.
Das wiederum bedeutet für Sie: Jede fehlende oder falsche Prüfung Ihrer Geräte, Maschinen und Anlagen stellt ein gravierendes Organisationsverschulden dar und kann weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Damit Sie Ihre Prüfungen reibungslos und vorschriftsgemäß durchführen, bieten wir eine Wartungsplaner-Software zur Planung und Dokumentation Ihrer Wartungen und Prüfungen.
Instandhaltung mit dem Wartungsplaner ganzheitlich gedacht
Im Wartungsfall unterstützt die Software interaktiv und intuitiv an die notwendigen Wartungsmaßnahmen.
Zunächst wird eine Benachrichtigung als eMail ausgelöst, dass eine Maschine gewartet werden muss.
Beim Einsatz vor Ort unterstützt eine mobile APP das Wartungsteam
Über ein mobiles Endgerät kann die APP genutzt werden.
Notwendige Informationen wie Dokumente und Anleitungen, Wartungsprotokolle werden bereitgestellt.
Weiterhin sind auch die Daten zur betroffenen Maschine oder Anlage abrufbereit.
Handlungsanweisungen im Wartungsbericht unterstützen Schritt für Schritt die Instandhaltung.
Wartungsplaner steht für einen sicheren und effektiven Arbeitsschutz.
- Überwachung von Aufgaben, Terminen und Fristen
- Dokumentenmanagement organisieren
- Gefährdungsbeurteilungen erstellen
- Verbandbucheinträge in der Verbandbuchsoftware digitalisieren
- Gefahrstoffmanagement mit dem Gefahrstoffkataster aufbauen
Wie Sie Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmem gewährleisten
Um den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren und mit Einleitung entsprechender Maßnahmen zu minimieren.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sie ebenso einen Ist-/Soll-Abgleich vorzunehmen haben, um zu eruieren, ob die veranlassten Schritte zum gewünschten Erfolg führten.
Informationen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach Arbeitsschutzgesetz § 3 gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen entsprechend zu organisieren.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass diese im Arbeitsalltag auch tatsächlich angewendet werden.