Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht
Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht. In § 9 der
Druckbehältervorschrift ist die Prüfung vor Inbetriebnahme
festgelegt, § 10 regelt die wiederkehrenden Prüfungen.
Prüfung vor Inbetriebnahme § 9
(1) Ein Druckluftbehälter der Gruppen III, IV und VII darf erst in
Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den
Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung unterzogen und
bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand
befindet.
(2) Ein Druckluftbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird,
sowie der Gruppe II, darf erst in Betrieb genommen werden,
wenn der Hersteller den Druckluftbehälter einer Druckprüfung
unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der
Druckluftbehälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er
nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden
Anforderungen entspricht und
nachdem ein Sachkundiger den Druckluftbehälter einer Abnahmeprüfung
unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser
Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.
(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und
Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung,
Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

Wiederkehrende Prüfungen § 10
(1) Ein Druckluftbehälter der Gruppe IV und VII ist innerhalb der in
Absatz 4 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den
Sachverständigen zu unterziehen.
(2) Ein Druckluftbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird,
sowie der Gruppen II, III und IV ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund
der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber
festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und
Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten
Druckluftbehältern besteht die wiederkehrende Prüfung zusätzlich aus
äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen
Druckluftbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch
Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder
ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen
Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen
durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen
wegen der Bauart des Druckluftbehälters nicht möglich oder wegen der
Betriebsart nicht zweckdienlich sind.
(4) Innere Prüfungen an Druckluftbehältern der Gruppen IV und VII
müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle 10 Jahre, äußere
Prüfungen alle 2 Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde
kann diese Fristen im Einzelfall
verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist, oder
verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter
erfordert.
(10) Ein Druckluftbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf
der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur
weiterbetrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt
sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der
Druckluftbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser
Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.
(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der
Druckluftbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so
entscheidet auf Anfrage die zuständige Behörde.
TRB 505: Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller
TRB 505: Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie
Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller
3. Prüfungen durch Sachverständige
Unter TRB 511 bis 519 sind die TRB eingeordnet, die die von
Sachverständigen an Druckbehältern durchzuführen. den Prüfungen
betreffen. Diese Reihe umfaßt z.Z.:
TRB 511: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung -
Vorprüfung
TRB 512: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung -
Bauprüfung und Druckprüfung
TRB 513: Prüfungen durch Sachverständige - Abnahmeprüfung
TRB 514: Prüfungen durch Sachverständige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 515: Prüfungen durch Sachverständige - Prüfungen in besonderen
Fällen
4. Ordnungsmäßige Herstellung und Prüfungen durch den Hersteller
Unter TRB 521 bis 529 sind die TRB eingeordnet, die die vom
Hersteller durchzuführenden Prüfungen und die von ihm
auszustellenden Bescheinigungen betreffen. Diese Reihe enthält z.Z.:
TRB 521: Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung
TRB 522: Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung
Anlage zu TRB 521-522: Muster für Herstellerbescheinigungen
Für die Prüfung von Druckbehältern, die einem registrierten
Baumuster nachgebaut worden sind, gilt TRB 505.
Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I aufgeführten Maßgaben gelten
nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.
5. Prüfungen durch Sachkundige
Unter TRB 531 bis 539 sind die TRB eingeordnet. die von Sachkundigen
an Druckbehältern durchzuführende Prüfungen betreffen. Diese Reihe
besteht z.Z. aus:
TRB 531: Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung
TRB 532: Prüfungen durch Sachkundige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 533: Prüfungen durch Sachkundige - Prüfung in besonderen Fällen
Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I auf geführten Maßgaben gelten
nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.
6. Einteilung in Prüfgruppen
6.1 Die Druckbehälterverordnung unterscheidet nach Prüfgruppen
hinsichtlich der Art der an Druckbehältern durchzuführenden
Prüfungen - und innerhalb der Prüfgruppe I auch nach
Stoffeigenschaften - und der Person des Prüfenden. Für die
Unterscheidung nach Stoffeigenschaften sind diese in § 3 Abs. 10
DruckbehV (jetzt BetrSichV) wie folgt definiert:
"Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig,
wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche,
ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind." Auf TRB 002 wird
verwiesen.

