Prüfungen der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht

In § 9 der Druckbehältervorschrift ist die Prüfung vor Inbetriebnahme festgelegt, § 10 regelt die wiederkehrenden Prüfungen.  

Wartungsplanersoftware: Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller

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Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht

Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht. In § 9 der Druckbehältervorschrift ist die Prüfung vor Inbetriebnahme festgelegt, § 10 regelt die wiederkehrenden Prüfungen.

Prüfung von Druckbehältern
Prüfung vor Inbetriebnahme § 9

(1) Ein Druckluftbehälter der Gruppen III, IV und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

(2) Ein Druckluftbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppe II, darf erst in Betrieb genommen werden,

wenn der Hersteller den Druckluftbehälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Druckluftbehälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und

nachdem ein Sachkundiger den Druckluftbehälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.
Prüfung von Druckbehältern
Wiederkehrende Prüfungen § 10

(1) Ein Druckluftbehälter der Gruppe IV und VII ist innerhalb der in Absatz 4 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.

(2) Ein Druckluftbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppen II, III und IV ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckluftbehältern besteht die wiederkehrende Prüfung zusätzlich aus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckluftbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckluftbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsart nicht zweckdienlich sind.

(4) Innere Prüfungen an Druckluftbehältern der Gruppen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle 10 Jahre, äußere Prüfungen alle 2 Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall

verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder

verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(10) Ein Druckluftbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur weiterbetrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckluftbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.

(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Druckluftbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet auf Anfrage die zuständige Behörde.
 

TRB 505: Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller


TRB 505: Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller

3. Prüfungen durch Sachverständige

Unter TRB 511 bis 519 sind die TRB eingeordnet, die die von Sachverständigen an Druckbehältern durchzuführen. den Prüfungen betreffen. Diese Reihe umfaßt z.Z.:

TRB 511: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Vorprüfung
TRB 512: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung
TRB 513: Prüfungen durch Sachverständige - Abnahmeprüfung
TRB 514: Prüfungen durch Sachverständige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 515: Prüfungen durch Sachverständige - Prüfungen in besonderen Fällen

4. Ordnungsmäßige Herstellung und Prüfungen durch den Hersteller

Unter TRB 521 bis 529 sind die TRB eingeordnet, die die vom Hersteller durchzuführenden Prüfungen und die von ihm auszustellenden Bescheinigungen betreffen. Diese Reihe enthält z.Z.:

TRB 521: Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung

TRB 522: Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung

Anlage zu TRB 521-522: Muster für Herstellerbescheinigungen

Für die Prüfung von Druckbehältern, die einem registrierten Baumuster nachgebaut worden sind, gilt TRB 505.

Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I aufgeführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

5. Prüfungen durch Sachkundige

Unter TRB 531 bis 539 sind die TRB eingeordnet. die von Sachkundigen an Druckbehältern durchzuführende Prüfungen betreffen. Diese Reihe besteht z.Z. aus:

TRB 531: Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung
TRB 532: Prüfungen durch Sachkundige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 533: Prüfungen durch Sachkundige - Prüfung in besonderen Fällen

Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I auf geführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

6. Einteilung in Prüfgruppen

6.1 Die Druckbehälterverordnung unterscheidet nach Prüfgruppen hinsichtlich der Art der an Druckbehältern durchzuführenden Prüfungen - und innerhalb der Prüfgruppe I auch nach Stoffeigenschaften - und der Person des Prüfenden. Für die Unterscheidung nach Stoffeigenschaften sind diese in § 3 Abs. 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wie folgt definiert:

"Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind." Auf TRB 002 wird verwiesen.

 

 

 

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