Das TÜV-Siegel garantiert dem Nutzer ein Höchstmaß an geprüfter Sicherheit:n

Ohne rechtzeitige Erinnerung ist dies nicht möglich: Software für Prüfung von Leitern und Tritte  nur 195,- EURO

Leitern und Tritte regelmäßig prüfen. Prüffristen mit dem Wartungsplaner

Vermeiden Sie Arbeitsunfälle und sorgen Sie vor! Prüfen Sie Ihre Leitern und Tritte regelmäßig und dokumentieren Sie die erfolgten Prüfungen

 

Welches Arbeitsmittel muss wann, zu welchem Anlass, in welchen Abständen, von wem und nach welchem Regelwerk geprüft werden?

Stehen Sie auch immer wieder vor der Frage: Welches Arbeitsmittel muss wann, zu welchem Anlass, in welchen Abständen, von wem und nach welchem Regelwerk geprüft werden?
Dann haben wir jetzt die Antwort auf alle Fragen: Behalten Sie bei Instandhaltungen und Sicherheitsüberprüfungen ab sofort immer mit dem Wartungsplaner im den Überblick
Die von der Hoppe Unternehmensberatung angebotene Wartungsplaner erfolgt auf Basis der berufsgenossenschaftlichen Regelungen

Leitern und Tritte regelmäßig prüfen. Prüffristen mit dem Wartungsplaner

vermeiden Sie Arbeitsunfälle und sorgen Sie vor! Prüfen Sie Ihre Leitern und Tritte regelmäßig und dokumentieren Sie die erfolgten Prüfungen. Unter Verwendung der vorgeschriebenen Leiter-Gebrauchsanweisungen nutzen Sie die passenden Software zur Verwaltung Ihrer Prüftermine

Lagersystem Prüfung und Wartung Prüfung nach BGR 234 / EN 15095

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten. Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen z. B. das Nummerieren der Leitern und das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage

Prüfung mechanischer Leitern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern nach Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.


AUSZUG AUS DER UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT
„LEITERN UND TRITTE“ (BGV D 36)

Zur Auswahl, Benutzung und Prüfung von Leitern finden Sie viele Hinweise in der BGV D36, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben ist.

§ 4
Betriebsanleitung
(1) Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung aufgestellt und
an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) …
(3) Für den Benutzer von mechanischen Leitern muss die Betriebsanleitung
insbesondere Angaben über die standsichere Aufstellung, den zulässigen
Aufrichtwinkel, die zulässige Belastung, das Aufrichten und Neigen der Leiter
sowie über das Verhalten bei Störungen enthalten.

§ 5
Begehbarkeit
(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein.
(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges
Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben
wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen und Holmen.
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 (Auszug):
Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet, wenn
die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:
Stufenanlegeleitern 60 bis 70°,
Sprossenanlegeleitern 65 bis 75°,
Stufenstehleitern
Steigschenkel 60 bis 70°,
Stützschenkel 65 bis 75°,
Sprossenstehleitern 65 bis 75°.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)

§ 6
Stufen und Sprossen
(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wagen
oder Holmen verbunden sein.
(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben.
Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein.

§ 10
Standsicherheit
(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und Auseinandergleiten
gesichert sein.
(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden
sein.
(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.
(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten vorgesehen, müssen
diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist.

§ 18
Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl
und Größe bereitzustellen.
(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern und
Tritten nicht benutzen.
(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die
diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.
(4) Der Unternehmer darf mechanische Leitern nur mit Absturzsicherungen
bereitstellen.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

§ 19
Schädigende Einwirkungen
(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte schädigenden
Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen
können, Leitern und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen
Werkstoffen oder mit schützenden Überzügen bereitzustellen. Die Versicherten
müssen diese Leitern und Tritte bei Arbeiten nach Satz 1 benutzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte gegen
schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen
geschützt aufbewahren.

§ 20
Schadhafte Leitern und Tritte
(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.
(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen.
Er darf sie erst wieder nach sachgerechter Instandsetzung, wenn
die ursprüngliche Festigkeit wieder hergestellt und sicheres Begehen gewährleistet
ist, für die Benutzung bereitstellen.

§ 29
Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte
Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand
prüft.
(2) Versicherte müssen betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer Benutzung
besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)
Durchführungsanweisung zu § 29 Abs. 1:
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen.
Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruch verbundenem
Einsatz der Leitern eine täglich Prüfung bedeuten. Unabhängig
hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit
der Leitern zu achten.
Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen,
kommen z. B. das Nummeriere der Leitern und das Führen eines Leiternkontrollbuches
in Frage.
 

© HOPPE Unternehmensberatung 63150 Heusenstamm, Seligenstädter Grund 8 Telefon: +49 (0)6104/65327 Telefax: +49 (0)6104/67705 info@Hoppe-net.de