Welches Arbeitsmittel muss wann, zu welchem Anlass, in welchen Abständen, von wem und nach welchem Regelwerk geprüft werden?
Stehen Sie auch immer wieder vor der Frage: Welches Arbeitsmittel muss wann, zu welchem Anlass, in welchen Abständen, von wem und nach welchem Regelwerk geprüft werden?
Dann haben wir jetzt die Antwort auf alle Fragen: Behalten Sie bei Instandhaltungen und Sicherheitsüberprüfungen ab sofort immer mit dem Wartungsplaner im den Überblick
Die von der Hoppe Unternehmensberatung angebotene Wartungsplaner erfolgt auf Basis der berufsgenossenschaftlichen Regelungen
Leitern und Tritte regelmäßig prüfen. Prüffristen mit dem Wartungsplaner
vermeiden Sie Arbeitsunfälle und sorgen Sie vor! Prüfen Sie Ihre Leitern und Tritte regelmäßig und dokumentieren Sie die erfolgten Prüfungen. Unter Verwendung der vorgeschriebenen Leiter-Gebrauchsanweisungen nutzen Sie die passenden Software zur Verwaltung Ihrer Prüftermine
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten. Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen z. B. das Nummerieren der Leitern und das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage
Prüfung mechanischer Leitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern
nach Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal
jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Prüfungen von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und
Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und
allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln,
DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut
ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und Tritten
beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der
Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der
Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.
AUSZUG AUS DER UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT
„LEITERN UND TRITTE“ (BGV D 36)
Zur Auswahl, Benutzung und Prüfung von Leitern finden Sie viele
Hinweise in der BGV D36, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben
ist.
§ 4
Betriebsanleitung
(1) Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung
aufgestellt und
an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) …
(3) Für den Benutzer von mechanischen Leitern muss die
Betriebsanleitung
insbesondere Angaben über die standsichere Aufstellung, den
zulässigen
Aufrichtwinkel, die zulässige Belastung, das Aufrichten und Neigen
der Leiter
sowie über das Verhalten bei Störungen enthalten.
§ 5
Begehbarkeit
(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein.
(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen
übermäßiges
Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche
Festigkeit haben
wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen und Holmen.
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 (Auszug):
Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem
gewährleistet, wenn
die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:
Stufenanlegeleitern 60 bis 70°,
Sprossenanlegeleitern 65 bis 75°,
Stufenstehleitern
Steigschenkel 60 bis 70°,
Stützschenkel 65 bis 75°,
Sprossenstehleitern 65 bis 75°.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV
D 36)
§ 6
Stufen und Sprossen
(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den
Wagen
oder Holmen verbunden sein.
(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben.
Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein.
§ 10
Standsicherheit
(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und
Auseinandergleiten
gesichert sein.
(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden
sein.
(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.
(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten
vorgesehen, müssen
diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet
ist.
§ 18
Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen
Art, Anzahl
und Größe bereitzustellen.
(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern
und
Tritten nicht benutzen.
(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen,
für die
diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.
(4) Der Unternehmer darf mechanische Leitern nur mit
Absturzsicherungen
bereitstellen.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV
D 36) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 19
Schädigende Einwirkungen
(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte
schädigenden
Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen
können, Leitern und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen
Werkstoffen oder mit schützenden Überzügen bereitzustellen. Die
Versicherten
müssen diese Leitern und Tritte bei Arbeiten nach Satz 1 benutzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte
gegen
schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende
Einwirkungen
geschützt aufbewahren.
§ 20
Schadhafte Leitern und Tritte
(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.
(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung
zu entziehen.
Er darf sie erst wieder nach sachgerechter Instandsetzung, wenn
die ursprüngliche Festigkeit wieder hergestellt und sicheres Begehen
gewährleistet
ist, für die Benutzung bereitstellen.
§ 29
Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm
beauftragte
Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand
prüft.
(2) Versicherte müssen betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer
Benutzung
besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV
D 36)
Durchführungsanweisung zu § 29 Abs. 1:
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den
Betriebsverhältnissen.
Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruch
verbundenem
Einsatz der Leitern eine täglich Prüfung bedeuten. Unabhängig
hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und
Beschaffenheit
der Leitern zu achten.
Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung
sicherstellen,
kommen z. B. das Nummeriere der Leitern und das Führen eines
Leiternkontrollbuches
in Frage.

