HOPPE Unternehmensberatung - Seligenstädter Grund 8          DE-63150 Heusenstamm      Tel: 06104/65327

Gesetze und Verordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitssicherheitsgesetz  (ASiG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

Technische Regeln und Richtlinien

überwachungsbedürftige Anlagen

Befähigte Personen

 

Normen

ISO 9001 , ISO/TS 164949

 

Vorgaben der Berufsgenossenschaft

Effiziente Organisation der Instandhaltung

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Arbeitsschutz und Betriebssicherheit


Die Rechtsgrundlagen für die Beschaffenheit von Produkten, hauptsächlich ihrer Sicherheit, sind die nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassenen Richtlinien nach der Neuen Konzeption. Der sichere Betrieb dieser Produkte am Arbeitsplatz ist – ebenso wie weitere Bestimmungen zum sicheren Arbeiten – in Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages geregelt.



Die Richtlinien nach Artikel 137 stellen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz, d.h. auch an die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Anders als die oben angesprochenen Artikel 95-Richtlinien enthalten sie - mit Rücksicht auf die national unterschiedlichen Ausgangsbedingungen - lediglich Mindestanforderungen, die bei der Umsetzung in nationales Recht erfüllt werden müssen. Jedoch können hier die Mitgliedstaaten schärfere Regelungen ergänzen, solange daraus keine Handelshemmnisse resultieren.



Aufgrund der möglichen nationalen Unterschiede in der Umsetzung ist für Artikel 137-Richtlinien die Ausfüllung der Mindestanforderungen durch europäische Normen nicht vorgesehen. Eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich ist aus Sicht der Europäischen Kommission derzeit noch nicht möglich.



In Deutschland sind die europäischen Richtlinien für die sichere Gestaltung der Arbeit durch das Arbeitsschutzgesetz und die darunter erlassenen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung) in nationales Recht überführt worden. Durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Regeln (z.B. die sog. Arbeitsstättenrichtlinien - ASR, Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR) werden die Anforderungen weiter konkretisiert.

 

 

 

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Tabelle:

Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
sowie für Schutz- und Hilfsmittel

 

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 
 

Betriebsmittel Anlage Prüffrist Prüfung der Art Prüfer Eignung
Elektrische Anlagen und
ortsfeste Betriebsmittel 
4 Jahre  auf ordnungs-
gemäßen
Zustand
Elektrofachkraft 
ortsfeste elektrische
Betriebsmittel in
"Betriebsstätten, Räumen
undAnlagen besonderer
Art"
(DIN VDE Gruppe 700)
1 Jahr 
Schutzstrommaßnahmen
mit Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen in
nichtstationären Anlagen 
1 Monat  auf Wirksamkeit  Elektrofachkraft
oder
elektrotechnisch
unterwiesene
Person bei
Verwendung
geeigneter
Mess- und
Prüfgeräte
 
Fehlerstrom-, Differenz-
strom und Fehler-
spannungs-Schutzschalter in
- stationären Anlagen
- nichtstationären Anlagen 
6 Monate arbeitstäglich  auf einwandfreie
Funktion durch
Betätigen der
Prüfeinrichtung
 
Benutzer 
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel 
Betriebsmittel Anlage Prüffrist Prüfung der Art Prüfer Eignung
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel
(soweit benutzt)

Verlängerungs- und
Geräteanschluss-
leitungen mit
Steckvorrichtungen

Anschlussleitungen
mit Steckern

bewegliche Leitungen
mit Stecker und
Festanschluss 
 
 

Richtwert:
6 Monate,
auf Baustellen
3 Monate.

Wird bei den
Prüfungen eine
Fehlerquote von
< 2% erreicht,
kann die Prüffrist
entsprechend
verlängert
werden. 

Maximalwerte:
- auf Baustellen, in Fertigungs-
stätten und
Werkstätten
oder unter
ähnlichen
Bedingungen
1 Jahr;

- in Büros oder
unter ähnlichen
Bedingungen
2 Jahre. 

auf ordnungs-
gemäßen
Zustand  
Elektrofachkraft,
bei Verwendung
geeigneter
Mess- und
Prüfgeräte auch
elektrotechnisch
unterwiesene
Person
  
Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
Prüfobjekt Prüffrist Prüfung der Art Prüfer
Isolierte Werkzeuge,
Kabelschneidgeräte,
isolierende Schutz-
vorrichtungen sowie
Betätigungs- und
Erdungsstangen 
vor jeder
Benutzung
 
auf äußerlich
erkennbare
Schäden und
Mängel
Benutzer
Spannungsprüfer,
Phasenvergleicher 
auf
einwandfreie
Funktion 
Spannungsprüfer,
Phasenvergleicher
und Spannungs-
prüfsysteme
(kapazitive Anzeige-
systeme) für Nenn-
spannungen über 1 kV 
6 Jahre  auf Einhaltung
der in den
elektrotechnischen
Regeln
vorgegebenen
Grenzwerte 
Elektrofachkraft 


 

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