Technische Regel für Arbeitsstätten- Prüfungen von Arbeitsmitteln
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI Nr. 33 vom 16. Juli 2007, Seite 674) die erste Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) bekannt gegeben. Sie konkretisiert die Anforderungen in Arbeitsstätten und beruht auf der Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz des Fachausschusses Sicherheitskennzeichnung. Die ASR A1.3 konkretisiert auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß Paragraph 4 Abs. 4 ArbStättV. Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat zudem die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan beschlossen, die im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitstätte gewährleisten soll. Sie wird dem BMAS zur Bekanntmachung im GMBI empfohlen
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Prüfungen von Arbeitsmitteln,
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden wenn...Prüfung von Arbeitsmitteln: Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und keine Mängel vorhanden sind, die eine Weiterverwendung verbieten:
Abnahmeprüfungen,wiederkehrende Prüfungen,
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung,
Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln,
Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen.
Die Prüfungen dürfen nur von dafür zugelassenen Prüfer durchgeführt werden (prüfpflichtigen Arbeitsmitteln).
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch nach 15 Monaten durchgeführt werden. Für Hebeanlagen (z.B. Aufzüge) und Druckgeräte gelten teilweise auch längere Zeitabstände.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden schriftlich festzuhalten:
Prüfdatum,
Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
Unterschrift des Prüfers,
Ergebnis der Prüfung,
Angaben über die Prüfinhalte.
Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
Gesetzliche Grundlagen Prüfungen von Arbeitsmitteln in Arbeitsstätten in Betrieben:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 8 der ArbStättV gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln, längstens jedoch bis 2010 fort.
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt. Diese ASR geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) BGBl. II Nr. 164/2000
Arbeitnehmer Innenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
– ASR A 1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
– ASR A 1.7 – Türen und Tore
– ASR A 2.3 – Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
– ASR A 3.4/3 – Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
– ASR A 3.5 – Raumtemperatur
– ASR A 4.4 – Unterkünfte
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11; letzte Änderung: GMBl. Nr. 25 vom 25. Juni 2009 S. 527))
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen,
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person,
- der Durchführung der Prüfungen und
- der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.
Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung (s. TRBS 1201 Teil 1).
Prüfungen zählen zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Beim Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen gehören Prüfungen zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber zum Schutz Beschäftigter und Dritter in einer sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies umfasst auch alle Prüfungen, die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach § 12 BetrSichV erforderlich sind. Hinsichtlich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung gilt die TRBS 1111.
Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach dem Abschnitt 2 der BetrSichV durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind im Abschnitt 3 der BetrSichV geregelt. Sind überwachungsbedürftige Anlagen als Arbeitsmittel bereitgestellt und werden sie von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, hat der Arbeitgeber/Betreiber seine Verpflichtungen sowohl nach dem Abschnitt 2 als auch nach dem Abschnitt 3 der BetrSichV zu erfüllen. Doppelprüfungen sind hieraus jedoch nicht abzuleiten.
2 Begriffserläuterungen und -bestimmungen
2.1 Prüfung
“Prüfung“ ist
- die Ermittlung des Istzustandes
- eines Arbeitsmittels,
- einer überwachungsbedürftigen Anlage oder
- eines Arbeitsplatzes in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV,
- der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
- die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.
Istzustand umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes.
Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung und bei überwachungsbedürftigen Anlagen der durch die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte ordnungsgemäße Zustand für den weiteren Betrieb.
2.2 Prüfart
„Prüfarten“ werden unterschieden nach der Methode und dem Verfahren der Durchführung.
Prüfarten sind z. B.
- Ordnungsprüfungen und
- technische Prüfungen.
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
- die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind,
- der Prüfgegenstand gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet wird,
- die von der Behörde ggf. geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind,
- die erforderlichen Prüfparameter definiert sind (Prüfumfang, Prüffrist),
- die technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmen,
- die Beschaffenheit oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung geändert worden ist bzw. sind.
Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Prüfgegenstandes auf Zustand, Vorhandensein und ggf. Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft. Hierzu gehören z. B.
- äußere oder innere Sichtprüfung,
- Funktions- und Wirksamkeitsprüfung,
- Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln,
- labortechnische Untersuchung,
- zerstörungsfreie Prüfung und
- Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z. B. Online-Überwachung).
2.3 Prüfumfang
„Prüfumfang“ umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände (z. B. Komponenten, Stichproben) als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung.
2.4 Prüffrist
„Prüffrist“ ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann.
- Ausschuss für Betriebssicherheit
2.5 Prüfgegenstand
"Prüfgegenstand" können Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsplätze nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV, Teile hiervon und zugehörige Dokumente sein.
3 Aufzeichnungen
3.1 Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.1
Für die Ergebnisse der Prüfungen nach 3.3.1 besteht keine Aufzeichnungspflicht nach §§ 11 oder 19 BetrSichV.
3.2 Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.2
Der Arbeitgeber legt fest, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Nr. 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und
- Ausschuss für Betriebssicherheit
dem Umfang der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten:
- Datum der Prüfung
- Art der Prüfung
- Prüfgrundlagen
- Was wurde im einzelnen geprüft
- Ergebnis der Prüfung
- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
- Name
Prüfungen können auch in Form einer Prüfplakette oder in elektronischen Systemen dokumentiert werden.
3.3. Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.4
Für die Erteilung von Prüfbescheinigungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder die Aufzeichnung der Ergebnisse von Prüfungen durch befähigte Personen gelten die Regelungen des § 19 BetrSichV. Prüfbescheinigungen oder Aufzeichnungen über Ergebnisse von Prüfungen können auch in elektronischen Systemen geführt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Link-Sammlung zum Thema Arbeitschutz
AS in NRW Kompetenznetz Arbeitsschutz in NRW BarBl Bundesarbeitsblatt BAUA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BGETF Berufsgenossenschaft der Elektrotechnik, Textil und Feinmechanik BLfGuL Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BfU Bundesministerium für Umweltschutz DAR Deutscher Akkreditierungsrat DIN DIN-Arbeitsgremium FASI Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.V. GAA-BW Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg KAN Kommission Arbeitsschutz und Normung LASI Landesamt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz Berlin OSHA Informationsnetzwerk für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Prävention-Online Wissenswertes zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz SMfSFG Sächsisches Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit SfWA Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit TMfSFG Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Umwelt-online Gesetze rund um den Umwelt- und Arbeitsschutz, sehr zu empfehlen! VDSI Verband Deutscher Sicherheitsingenieure VDSI-Südwets VDSI Bezirksgruppe Südwest Hvbg Unfallverhütungsvorschriften Online
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
– ASR A 1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
– ASR A 1.7 – Türen und Tore
– ASR A 2.3 – Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
– ASR A 3.4/3 – Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
– ASR A 3.5 – Raumtemperatur
– ASR A 4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
– ASR A 4.4 – Unterkünfte







